Satzung des Motorsport-Club Kelsterbach e. V. im ADAC

 

 

 

§ 1

 

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

I.          Der am 17. Januar 1952 in Kelsterbach gegründete Club führt den Namen

             Motorsport-Club Kelsterbach e.V. im ADAC

 

            Er hat seinen Sitz in Kelsterbach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht         

            Rüsselsheim VR 237 eingetragen.

 

II.        Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

 

Zweck und Ziele

 

I.          Der Club betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig i. S. der §§ 52 ff.   

            der Abgabenordnung.

 

II.        Der Club fördert den Motorsport und führt hierzu insbesondere unter Beachtung der  

            nationalen und internationalen sportgesetzlichen Regeln und Bestimmungen der         

            sporthoheitlichen Organisation selbst Veranstaltungen durch.

 

III.       Der Club führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen          

            Verkehrssicherheit geeignet erscheinen, z.B. Schulungs- und          

            Umweltschutzmaßnahmen, Jugendverkehrserziehung, Fahrrad-, Mofa- und                

            Mopedturniere.

 

IV.       Mittel des Ortsclub sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.    

            Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile der in ihrer Eigenschaft als        

            Ortsclubmitglied sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

 

V.        Der Ortsclub begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des

            Ortsclubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

 

VI.       Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

            Zwecke.

 

 

§ 3

 

Mitgliedschaft

 

I.          Jedermann kann Mitglied des Ortsclubs werden.

 

II.        Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere

           Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen

           Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

 

§ 4

 

Aufnahme

 

I.          Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden.

            Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem

            Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.

 

II.        Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden.

           Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung

           eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

 

 

§ 5

 

Beiträge

Änderung ab 1. März 2003

(1) Neue Fassung

 

I.          Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und

            angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt.

            Der Betrag muss jedoch mindestens 15,00 € (fünfzehn) für Erwachsene und Jugendliche betragen.

 

II.        Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

 

§ 6

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

I.          Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des

            Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.

 

II.        Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn

            a.         das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt

                        oder

            b.         die Streichung im Interesse des Ortsclub notwendig erscheint

 

III.       Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Vorstand Einspruch eingelegt werden.

            Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

            Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft.

            Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

 

IV.       Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden.

            Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung

            eingelegt werden, die endgültig entscheidet.

            Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

 

 

§ 7

 

Organe

 

            Die Organe des Clubs sind:

 

            a.)        die Mitgliederversammlung

            b.)        der Vorstand

 

 

§ 8

 

Mitgliederversammlung

 

I.          Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs.

            Sie wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen.

            Alle Mitglieder sind schriftlich oder durch die Presse (Freitagsanzeiger) mindestens zwei Wochen

            vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

 

II.        Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

 

            a.)        Bericht des Vorstandes

            b.)        Bericht der Rechnungsprüfer

            c.)        Feststellung der Stimmliste

            d.)        Entlastung des Vorstandes

            e.)        Wahlen

            f.)         Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr

            g.)        Anträge mit Inhaltsangabe

            h.)        Verschiedenes

 

 

§ 9

 

Durchführung der Mitgliederversammlung

 

I.          In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.      

            Stimmübertragung ist unzulässig.

 

II.        Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

            Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine

            Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt,

            ebenso abgegebene ungültige Stimmen und (bei Abstimmung mit Stimmzetteln) unbeschriftete Stimmzettel.Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

            Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über

 

            a.)        Satzungsänderungen

            b.)        die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen

            c.)        Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes

            d.)        Auflösung des Clubs

 

III.       Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen.

 

            Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl in geheimer Abstimmung durchzuführen.

 

IV.       Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden.

            Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.

            Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitglieder oder Satzungsänderungen gerichtet sind.

 

V.        Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten durch Handzeichen entschieden werden.

 

VI.       Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen,

            aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen.

            Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

 

 

§ 10

 

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

I.          Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:

 

            a.)        auf Anordnung des Vorstandes des Ortsclubs

            b.)        auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs

 

 

§ 11

 

Der Vorstand

 

I.          Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

 

            1.)        der/die Vorsitzende

            2.)        der/die stellvertretende Vorsitzende

            3.)        der/die Schatzmeister(in)

 

            Dem erweiterten Vorstand gehören an:

 

            1.)        der/die Jugendleiter(in)

            2.)        der/die Schriftführer(in)

            3.)        der/die Pressewart(in)

            4.)        der/die Sportleiter(in)

 

II.        Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden,

            jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder durch den Vorsitzenden

            und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.

 

            Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden

            gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu vertreten.

 

III.       Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.

            Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

IV.       Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und      Weisungen der Mitgliederversammlung.

 

V.        Die Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Ortsclubs sein.

            Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.

 

VI.       entfällt

 

VII.      Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen.

            Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC und seiner Gaue Mitglieder des Ortsclubs sind,

            so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.

 

 

§ 12

 

Rechnungsprüfer

 

I.          Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt.

            Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

            Sie dürfen kein Amt im Vorstand begleiten.

            Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung, Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

 

 

 

 

 

§ 13

 

Satzungsänderung

 

I.          Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

            Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt.

            Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

 

§ 14

 

Auflösung

 

I.          Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung

            mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

 

II.        Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

 

 

§ 15

 

Vermögensverwendung

 

I.          Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen

            an die Luftrettungs- GmbH München zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.

 

 

§ 16

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

            Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclubmitglied ist Kelsterbach.

 

 

Kelsterbach, 07.04.2008